Als Einbruchdiebstahl wird bei den Versicherungsgesellschaften das Einsteigen in einen fremden Raum mittels falscher Schlüssel oder Werkzeugen bezeichnet. Auch Raub ist hier mitversichert, insofern der Diebstahl mittels Gewaltanwendung oder Androhung erfolgte oder als der Versicherungsnehmer nicht in der Lage war Widerstand zu leisten, beispielsweise bei Ohnmacht.