Es gibt zum einen das Sachdarlehen, welches in § 607 BGB geregelt ist, und zum anderen das Gelddarlehen nach §§ 488 ff. BGB. Beim Sachdarlehen geht es um eine Eigentumsüberlassung, Bei einem Sachkredit hingegen, dient die Sache als Sicherheit für die Geldsumme und stellt selbst nicht den Kredit dar.